Wissenswertes über die Witwenrente

Nach dem Tod des Ehegatten besteht für den Hinterbliebenen Partner die Möglichkeit, die so genannte Witwenrente in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich sollten jedoch die Voraussetzungen und Bedingungen beachtet werden. So hat der Partner nur einen Anspruch auf die Witwenrente, wenn der verstorbene Ehepartner bereits eine Rente bezogen oder die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Darüber hinaus muss die Ehe zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig gewesen sein. Eine wichtige Voraussetzung beinhaltet auch die Tatsache, dass kein Rentensplitting unter den Ehegatten stattgefunden hat.

Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren werden auch Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten, Zeiten geringfügiger Beschäftigung und Ersatzzeiten, wie beispielsweise Kriegsdienst, angerechnet.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Witwenrente bei der zuständigen Rentenversicherung beantrag werden. Hierfür muss der Hinterbliebene Partner alle erforderlichen Versicherungsunterlagen, die im Versicherungsverlauf noch nicht erfasst sind, vorzeigen. Hierzu zählen z.B. Nachweise für Arbeitslosigkeit, Krankheitszeiten, Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden.

Die Berechnung der Witwenrente

Im Allgemeinen wird bei der Berechnung zwischen der kleinen und großen Witwenrente unterschieden.

Einen Anspruch auf die große Witwenrente hat die Ehefrau, wenn der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Zudem muss sie entweder erwerbsgemindert sein oder auch minderjähriges, waisenrentenberechtigtes Kind erziehen. Wichtig ist auch, dass sie das 45. Lebensjahr vollendet hat. Die Witwenrente umfasst nun 60 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners.

Sollten die oben aufgeführten Kriterien jedoch nicht erfüll sein, hat die Ehefrau Anspruch auf die kleine Rente. Diese beträt 25 Prozent der Rente des verstorbenen Versicherten.

Hinzuverdienst

Bei den Hinzuverdienstgrenzen sollte beachtet werden, dass diese von Versicherung zu Versicherung variieren können. Nichtsdestotrotz sollte sich der Hinterbliebene Ehepartner frühzeitig über seinen Freibetrag erkundigen. Ebenfalls wird beim Freibetrag und bei der Berechnung der Witwenrente zwischen Beamten und „normalen“ Arbeitnehmern unterschieden.